Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der PLANEN-MÜLLER GmbH
Stand: 01.04.2014
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
Die Angebote sind 30 Tage gültig. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.
Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und
Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Die Preise sind Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen sind. Die im Angebot ausgewiesenen Beträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.
Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
4. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung bar oder per EC-Karte ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel des Auftragswertes zu leisten. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Eine wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer, über die Anzahlung hinaus weitere Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
Geht das Eigentum des Auftragnehmers durch Erwerb eines Dritten oder auf sonstige Weise unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6.Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers vom Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Abnahmetermin vom Auftraggeber nicht abgenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 des Bürgerlichen
Gesetzbuches Gebrauch zu machen. Entstandene Lagerkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
7. Der Auftraggeber hat für die technische Sicherheit von zu bearbeitenden Fahrzeugen (Kfz, Boote, Kutschen etc.) Sorge zu tragen, insbesondere bei Einstellung des Fahrzeugs in die Werkstatt des Auftragnehmers. Schäden, die aufgrund von technischen Mängeln außerhalb der geschuldeten Bearbeitung entstehen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen. Für vom Auftraggeber gelieferte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Höhere Gewalt, unvorhersehbare oder schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung und begründen keinen Verzug. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen geltend machen.
9. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie
werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Oberflächen (Farbe und Struktur) bleiben vorbehalten.
10. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar auf dem Kundengelände entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Kundengelände verursacht werden, werden gesondert berechnet. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
11. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder –Leistungen. Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung. Vorbehalte wegen bekannter Mängel können nur innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
12. Mängelrügen sind unverzüglich nach Kenntnis vom Mangel mitzuteilen.
Bei Mängelrügen wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung gegeben. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt des Auftragnehmers. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
13. Im Streitfall sind zur Beurteilung von Sachmängeln nur öffentlich bestellte Sachverständige des Sattler- und Feintäschnerhandwerks zugelassen. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
14. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen sowie aus der Herstellung und Verarbeitung von beweglichen Sachen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern 1 Jahr. Reine Reparaturarbeiten an Kundeneigentum verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr.
Für Schadenersatzansprüche haftet der Auftragnehmer – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
15. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.